AGB

Allgemeine Bedingungen:

  1. Begriffsbestimmungen:
    Die Firma Nostalgie erfahren wird folgend Vermieter genannt. Der oder die im Vertrag als Mieter bezeichneten Personen werden künftig als Mieter bezeichnet, der oder die im Vertrag bezeichneten Fahrer als Fahrer.
  2. Voraussetzung
    Der / die Mieterin muss mindestens 25 Jahre alt sein, im Besitz eines gültigen Personalausweises und einer gültigen Fahrerlaubnis sein und diese dem Vermieter bei Mietantritt vorlegen.
  3. Vertragsparteien/Vollmachten:
    3.1 Vertragspartner sind einerseits der Vermieter und andererseits der Mieter. Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Der bzw. die Mieter bevollmächtigen hiermit die mit ihrem Einverständnis als Fahrer bezeichneten Personen, auch wenn diese beschränkt geschäftsfähig sind, mit ihrer Vertretung, insbesondere zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen.
  4. Führungsberechtigte
    Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Miete begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen Fahrers.
    Sollte der Mieter mehrere Fahrzeuge im Rahmen einer Rollertour oder eines individuellen Angebotes gemietet haben, ist von ihm sicher zu stellen, dass alle Teilnehmer im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis Klasse 3 oder AM sind und die Fahrer vor oder während der Veranstaltung Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente, die zu einer Fahruntauglichkeit führen, nicht zu sich nehmen.
  5. Vertragsbestandteile:
    Gegenstand dieses Vertrages sind die individuell zwischen den Parteien getroffenen Abreden, die allgemeinen Mietbedingungen, die jeweils gültigen Preislisten für Fahrzeuge und Zubehör, sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll.
  6. Abschluss des Mietvertrages.
    Die Firma Nostalgie erfahren bietet die Leistungen im Internet und in den Betriebsräumen des Vermieters. Bei allen Angaben, Preislisten und Informationen, die auf der Website des Vermieters zu finden sind, handelt es sich nur um unverbindliche Angaben. Vertragliche Verpflichtungen entstehen dadurch nicht.
    Wir vermieten die Fahrzeuge ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sämtlichen mit uns aufgrund der Angebote auf unserer Internet- Shopseite geschlossenen Verträgen zugrunde liegen. Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung vorbehaltlos ausführen.
  7. Zahlung
    7.1 Wir bieten folgende Zahlungsmöglichkeiten an, wobei wir uns je nach Ergebnis einer Bonitätsprüfung für eine Vertragsannahme vorbehalten, statt der Zahlungsweise Rechnungskauf auf unsere anderen Zahlungsarten zu verweisen. Ein Anspruch auf Zahlung per Kauf auf Rechnung besteht nicht. Sie können grundsätzlich wählen zwischen:
    Bank Direktüberweisung – Barzahlung
    7.2 Nach der Erteilung einer schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Terminbestätigung durch den Vermieter ist der Mieter verpflichtet, die mitgeteilte Anzahlung ( mindestens 70%) zu leisten und den vereinbarten Restbetrag bei Mietantritt in bar zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Vereinbarung gebunden.

8.Reservierung und Rücktritt
Sie können ihr Fahrzeug persönlich, schriftlich, über ein gemailtes Reservierungsformular oder telefonisch buchen. Der Mietvertrag kommt mit einer schriftlichen ( Post oderMail ), telefonischen oder  elktronischen ( Email ) Terminvereinbarung durch den Vermieter zustande. Beim Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter ist folgender Anteil des voraussichtlichen Gesamtpreises lt.
Reservierungsdaten zu zahlen:
· Rücktritt bis 8 Tage vor dem 1. Miettag = 50 %
· Rücktritt bei weniger als 8 Tagen vor dem 1. Miettag = 70 %
Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, erhält der Mieter keine Rückerstattung der Anzahlung. Differenzkosten werden in Rechnung gestellt und sind sofort zahlbar.
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen bzw. wird nicht zurückerstattet.

  1. Übergabe des Fahrzeuges durch den Vermieter / Haftung:
    9.1. Übernahmeprotokoll:
    Bei der Übergabe des Fahrzeuges durch den Vermieter an den Mieter oder den von ihm beauftragten Fahrer wird ein Fahrzeugübernahmeprotokoll, welches Bestandteil des Mietvertrages wird, dem Mieter ausgehändigt. In diesem Fahrzeugübernahmeprotokoll sind der Anfangskilometerstand sowie etwaige Schäden am Fahrzeug festgehalten. Das Fahrzeug gilt als übergeben, sobald der Mieter das Fahrzeug in Betrieb setzt. Ausgenommen hiervon ist das Einschalten des Elektrischen Kreislaufs zur Überprüfung der Lichtanlage und der Tankanzeige. Mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs, insbesondere durch das Anlassen des Motors, bestätigen der Mieter, respektive der Fahrer, dass sie das Mietfahrzeug voll getankt erhalten haben und keine anderen Schäden, als die im Protokoll genannten vorhanden sind. Zudem wird der genannte Kilometerstand als richtig anerkannt. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind durch den Mieter/Fahrer vor der Inbetriebnahme dem Vermieter geltend zu machen.
  2. Haftung des Mieters:
    Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Sollte eine Haftungsfreizeichnung durch Abschluss einer Versicherung zwischen den Parteien vereinbart werden, haftet der Mieter, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn er die Schadenanzeige nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Vermieterin übergibt,
    – oder er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
    – oder er oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verkehrsdelikt begangen haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
    -oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell.
    Der Mieter haftet für alle Straf- oder Verkehrsordnungswidrigkeiten Verfahren die im Zusammenhang mit der Mietsache gegen ihn oder den Vermieter eingeleitet werden. Der Vermieter ist berechtigt alle Informationen (Personalausweisnummer etc.) an die Ermittlungsbehörden weiterzugeben.
    Der Vermieter wird diesbezüglich von allen Kosten, Bußgeldern, Gebühren etc. freigestellt. Der Vermieter ist berechtigt, als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der ihm durch die Bearbeitung von Anfragen der Behörden entsteht, eine angemessene Aufwandspauschale zu verlangen
  3. Haftung des Vermieters
    Die Haftung des Vermieters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermietet haftet nur für leichte Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei einer schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
  4. Mietpreis:
    12.1. Kaution
    Die Kautionshöhe wird pro Fahrzeug auf 250,00 €uro festgelegt.
    Bei Übergabe muss eine Kaution in bar hinterlegt werden. Die Kaution wird im Mietvertrag zusammen mit dem Zustand des Fahrzeuges bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt, sauber und voll betankt zurück gegeben, wird die Kaution in Bar komplett zurückerstattet.
    12.2 Fahrzeug:
    Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Soweit dieser Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält, gilt die jeweils gültige Preisliste des Vermieters. Die Mietpreise beinhalten die üblichen laufenden Kosten wie Steuern, Haftpflichtversicherung, Wartung etc. Nicht im Mietpreis enthalten sind die Kosten einer Vollkaskoversicherung. Treibstoffkosten sowie sonstige Verbrauchsstoffe ( z.B. Öl etc. ) gehen zu Lasten des Mieters und sind im Mietpreis nicht beinhaltet. Im Mietpreis enthalten ist eine begrenzte Laufleistung. Die Laufleistung wird anhand des Tachometers des Fahrzeuges ermittelt. Über etwaige Schäden am Fahrzeug während der Mietzeit haben Mieter/Fahrer den Vermieter

Nostalgie erfahren – Thomas Schmuck – Chransdorfer Str.35 – 01983 Großräschen – Telefon 0176 8165 8497

sofort zu benachrichtigen. Der Mietpreis ist bei Übergabe fällig und wird regelmäßig bei Fahrzeugrückgabe mit der geleisteten Kaution verrechnet. Wird der Mietvertrag im Einvernehmen mit dem Vermieter verlängert, ist ein zusätzlich anfallender Mietzins bei Vertragsverlängerung fällig und spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges zahlbar, wenn der Vermieter sich aus der Kaution nicht ausreichend befriedigen kann.
12.3  Zubehör:
Der Mietpreis für etwaiges Zubehör (z.B. Helm) richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Soweit dieser Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält, gilt die jeweils bei Vertragsabschluss gültige Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis ist im Voraus fällig und wird mit der Kaution verrechnet.

  1. Kaution:
    Bei Anmietung ist eine Kautionszahlung fällig und zahlbar. Die Höhe der Kaution beträgt je nach Vereinbarung 250 €. Der Vermieter ist berechtigt, mit ihm zustehenden Zahlungsansprüchen, gleich welcher Art, gegen einen Kautionsrückzahlungsanspruch des/der Mieter aufzurechnen. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit etwaig ihm zustehenden Ansprüchen gegen Forderungen des Vermieters aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des/der Mieter sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wird das Mietverhältnis über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinaus fortgesetzt, so ist der Vermieter berechtigt, zur Sicherheit die Kaution einzuziehen bzw. einzubehalten.
  2. Haftung
    14.1 Alle Fahrer und Beifahrer haben vor Fahrtantritt einen Haftungsausschluss zu unterzeichnen.

Verbotene Nutzung / verbotene Wege. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
· zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests 
· zur Beförderung von explosiven / giftigen / radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen
· zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind 
· zur Weitervermietung und Verleihung

Verbotene Wege sind :

· nicht öffentliche Straßen und Wege / Fahrten ins Gelände sind untersagt
· Natur- und Wasserschutzgebiete
· ein Grenzübertritt mit dem Fahrzeug ist untersagt

14.2 Der Mieter haftet für Schäden an dem Fahrzeug, die von ihm verursacht werden, unabhängig von einem etwaigen Verschulden in vollem Umfang. Er haftet ferner unabhängig von etwaigem Verschulden in vollem Umfang für Schäden an Rechtsgütern Dritter, die von ihm verursacht werden.
Der Mieter haftet ferner in vollem Umfang für Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken , durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.
Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

  1. Auslandsfahrten
    Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nicht erlaubt.
  2. Pflichten des Mieters:
    Der Abstand ist der Situation, insbesondere unter Berücksichtigung von Wetter, Untergrund und des persönlichen Fahrvermögens, anzupassen; jedenfalls ist aber immer die Hälfte der Geschwindigkeit in Meter als Abstand einzuhalten.
    Der Mieter ist für angemessene Schutzkleidung in vollem Umfang selbst verantwortlicht. 
    Die Geschwindigkeit und Fahrweise ist an Wetter, Untergrund und das persönliche Fahrvermögen anzupassen.
    Anzeige jedweder Mängel am Fahrzeug oder Umstände, welche die Fahrtauglichkeit oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
    16.1 Obhutspflicht:
    Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Die technischen Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten. Desweiteren ist die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Der Mieter ist nicht berechtigt, bauliche oder sonstige Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen und stets über das Zusatzschloss gegen Diebstahl zu sichern. In der Nacht ist das Fahrzeug möglichst in einem abgeschlossenen Raum unterzubringen.
    Die Verletzung der Plomben ist strafbar. Bei Plombenverletzung wird eine Tagesfahrtstrecke von je 200 km der Abrechnung zu Grunde gelegt. Der Roller muss nachts in einem geschlossenen Raum unter Verschluss untergestellt werden. Tagsüber ist das KFZ verschlossen so abzustellen, dass kein Schaden entstehen kann.
  3. Ort der Nutzung
    Das Fahrzeug darf ausschließlich im Umkreis von 50km genutzt werden. Insbesondere das Verbringen des Fahrzeuges in das Ausland ist unzulässig.
  4. Beachtung der StVO etc.
    Mieter und Fahrer verpflichten sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln und die straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen haften der Mieter/Fahrer. Der Vermieter ist berechtigt, die entsprechenden Daten von Mieter/Fahrer an Behörden im Rahmen laufender Ermittlungen weiterzugeben. Soweit der Vermieter für Verstöße in seiner Eigenschaft als Halter des Mietfahrzeuges in Anspruch genommen wird, ist er berechtigt, ihm entstehende Kosten vom Mieter zu verlangen.
  5. Fahrerlaubnis/Führungsberechtigung:
    Berechtigt zum Führen des Mietfahrzeuges sind ausschließlich Personen, die zum Zeitpunkt der Nutzung über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse: 3 bzw. A / M verfügen. Das Mindestalter zur Mietung ist 26 Jahre für den Mieter, sowie dem Fahrer. Fahrberechtigt sind weiterhin nur der Mieter und die von ihm im Mietvertrag angegebenen genannten Fahrer. Das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis ist vor Vertragsschluss durch Vorlage amtlicher Dokumente nachzuweisen. Verliert eine der zur Nutzung vorgesehenen Personen während der Mietzeit die Fahrerlaubnis, so erlischt das Recht zum Führen des Mietfahrzeugs. Bei Anmietung ist weiterhin die Vorlage eines Personalausweises bzw. Reisepasses plus Meldebescheinigung erforderlich.
  6. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden sowie Verlust:
    Bei einem Schaden (Unfall, sonstige Sachbeschädigung, Verlust etc.) haben Mieter/Fahrer unverzüglich den Vermieter zu verständigen; Aufträge zur Bergung oder Reparatur ausschließlich in Abstimmung und nach vorheriger Einwilligung durch den Vermieter vorzunehmen; alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Schadensherganges dienen können und zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Vermieters dienen; Vorgehensweisen, welche den Versicherungsschutz gefährden könnten, z.B. Abgabe von Schuldanerkenntnissen, sind absolut zu unterlassen.
    Insbesondere ist im Schadensfall neben dem Vermieter, auch die Polizei zubenachrichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schaden polizeilich aufgenommen wird. Sollte die Polizei eine Schadensaufnahme ablehnen, sollen Mieter/Fahrer sich dies bescheinigen lassen. Etwaige Unfallbeteiligte und Zeugen sind namentlich (Vor- und Nachname, Anschrift, ggf. Telefonnummer, Geburtsdatum etc.) festzustellen, gleiches gilt für unfall-/schadensbeteiligte Fahrzeuge. Sodann haben Mieter/Fahrer unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, einen schriftlichen Unfallbericht zu fertigen und an den Vermieter zu übergeben. Dieser Bericht soll eine Schilderung des Schadensherganges enthalten, des weiteren die festgestellten Daten von unfallbeteiligten Fahrzeugen, Zeugen etc., weiterhin ein polizeiliches Aktenzeichen, soweit bekannt. Mieter/Fahrer sind weiterhin verpflichtet, den Vermieter bei der Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche respektive bei Durchsetzung von Versicherungsansprüchen zu unterstützen.
  7. Versicherungsschutz/Haftung des Mieters/Fahrers:
    Das Mietfahrzeug ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch den Vermieter haftpflichtversichert.
    Veränderungen oder Verschlechterungen am Mietfahrzeug, die durch den Vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, haben Mieter/Fahrer nicht zu vertreten. Mieter/Fahrer haften aber für alle durch eigenes Verschulden herbeigeführte Verschlechterungen,Schäden, Totalschaden oder Verlust mit maximal 1000 Euro.
  8. Reparaturen
    Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, bedürfen der Einwilligung des Vermieters. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage des entsprechenden Beleges, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 14). Schäden an der Bereifung gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters sowie die Rückbeförderung des Fahrzeuges nach einem technischen Defekt oder Unfall.
  9. Rückgabe des Fahrzeuges
    Abholung und Rückgabevereinbarungen sind verbindlich. Verzögert sich die Rückgabe um mehr als 15 Minuten ist der Vermieter telefonisch davon in Kenntnis zu setzen. Bei Rückgabeverzögerung von mehr als 15 Minuten wird dem Mieter ½ Tag Mietdauer in Rechnung gestellt,bei mehr als 2 Stunden 1 Tag beziehungsweise werden eventuell entfallene Mieteinnahmen in Rechnung gestellt, dieser Betrag wird mit der Kaution Verrechnet.
    Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit an dem vereinbarten Rückgabeort an den Vermieter zurückzugeben. Das Fahrzeug ist voll getankt unter Vorlage des Tankbeleges und sauber zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, so hat der Mieter die Kosten des Kraftstoffs (z. Zt. 2,50€/l) bis zur vollständigen Füllung des Tank zu tragen. Weiterhin hat der Mieter die Kosten für den durch die Betankung erforderlichen Aufwand des Vermieters zu tragen, welcher mit pauschal 10 € beziffert wird. Wird das Fahrzeug nicht in sauberem Zustand an den Vermieter zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, die Reinigungskosten für das Fahrzeug zu tragen. Diese werden mit pauschal 20 € beziffert. Wird das Fahrzeug nicht nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgegeben, so kann der Vermieter für die Zeit der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Fahrzeuge üblich ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
    Bei nicht fristgerechter Rückgabe ist der Vermieter darüber hinaus berechtigt, das Fahrzeug jederzeit selbst sicherstellen zu lassen. Hierdurch etwaig anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
  10. Datenschutzklausel:
    Mieter/Fahrer sind damit einverstanden, dass ihre persönlichen Daten elektronisch gespeichert werden.
    Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Für den Fall, dass bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht rechtzeitig zurückgegeben wird, Zahlungen an den Vermieter nicht ordnungsgemäß erfolgen oder der Vermieter von Dritten, auch Behörden, im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug in Anspruch genommen wird, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten.
  11. Ausschluss
    Der Vermieter behält sich und seinen Weisungsberechtigten vor, Mieter bzw. Tourteilnehmer von der Mietfahrt bzw. Tour auszuschliessen, die eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer darstellen. Des weiteren behält sich der Vermieter einen Ausschluss der Mieter vor, die gegen die von ihm oder seinen Weisungsberechtigten erteilten Anweisungen, sonstige Ordnungs-, Natur-, Umwelt- oder Forstschutzvorschriften verstoßen, die Natur gefährden, fremdes Eigentum beschädigen, fahruntauglich sind oder die gemieteten Fahrzeuge unsachgemäß behandeln. Vorhergehender Ermahnungen bedarf es nicht.
    Der Vermieter haftet in diesen Fällen nicht für die Weiterbeförderung des Mieters, der Mieter haftet ggf. für die Kosten der Rückbeförderung des Fahrzeuges.
    Ein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises oder Teilen davon bzw. der Kosten der Führung der Tour besteht nicht.
    Der Konsum von Alkohol oder Rauschmitteln vor oder während der Mietfahrt führt zu sofortigem Ausschluss.
  12. Übersichtsklausel und salvatorische Klausel
    Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine rechtliche Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss.
     
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
    Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist Chransdorfer Str.35 – 01983 Großräschen.
  14. Schlussbestimmungen:
    Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung soll eine Vereinbarung treten, die dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragspartner am nahesten kommt.
  15. Abrechnung/ Datenerfassung
    Die Fahrzeugüberwachung erfolgt über GPS, dazu werden die Trackingdaten vom Vermieter erfasst und bilden die rechtliche Grundlage zur Wegstreckenabrechnung.
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